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Flugzeitenänderung und Umbuchung von Flügen

Reisebüro Ost GlobusIn den letzten Jahren ist das Thema Umbuchung von Flügen auch im Zuge einer Pauschalreise ein lästiges Übel geworden.
Immer häufiger werden Flüge verschoben, zusammengelegt oder gar komplett gestrichen. Folge davon ist, dass Flugzeiten um mehrere Stunden verschoben werden, die Fluggesellschaft sich ändert, ja sogar ein anderer Abflugflughafen zugewiesen wird. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein – von Kostenreduktion bis Flugsteuerung des Flughafens. Eine Begründung braucht der Veranstalter der Pauschalreise nicht zu geben.

Sofern der Veranstalter (beziehungsweise die Fluggesellschaft als dessen Beförderer) die Kunden rechtzeitig informiert, ist eine Änderung des Fluges hinzunehmen, sofern die Zumutbarkeit gewahrt ist. Dazu später mehr…
Besonders ärgerlich sind nachträgliche Änderungen, wenn man Preisaufschläge gezahlt hat, um die gewünschten Flugzeiten oder eine bestimmte Fluggesellschaft zu bekommen.

Was Sie in solchen Fällen tun können, was Sie akzeptieren müssen, und wogegen Sie sich wehren können, lesen Sie hier…

Bevor wir beginnen das Thema etwas aufzuschlüsseln, zuerst einmal der Hinweis, dass diese Reiseinformation keine juristische Relevanz aufweisen kann. Häufig wird gerade die Zumutbarkeit einer Flugänderung von Gerichten von Fall zu Fall ganz unterschiedlich bewertet.

Reisebüro Ost GlobusWann spricht man von Flugumbuchung?

Bei einer Flugreise unterscheidet man zwischen Flugumbuchung und Flugzeitenänderung.
Von Flugumbuchung spricht man, wenn der Flugpassagier vom ursprünglichen auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Hierbei ändert sich gewöhnlich auch die Flugnummer.
Wird die Flugnummer beibehalten und es ändern sich lediglich die Flugzeiten, spricht man von einer Flugzeitenänderung.
Leider ist die Abgrenzung oft nicht leicht. Man kann auch von einer Umbuchung sprechen, wenn der Flug immer wieder verschoben wird, die Flugnummer aber gleichbleibt. Ebenso kann ein Subcarrier den Flug unter der gleichen Flugnummer im Auftrag der ursprünglichen Fluggesellschaft durchführen. Auch hier wäre eher von einer Flugumbuchung zu sprechen, da Sie schließlich in einem anderen Flugzeug sitzen.

Reisebüro Ost GlobusWas kann man bei Flugumbuchung oder Flugzeitänderung tun?

Die Veranstalter haben meistens in ihren AGB einen Änderungsvorbehalt eingetragen. Unter der Voraussetzung, dass die Kunden rechtzeitig über die Änderungen informiert wurden, greift dieser Vorbehalt in den bisherigen Entscheidungen der Gerichte, wenn die Änderung unerheblich und zumutbar ist.
Diese Formulierung ist wieder einmal sehr schwammig.

Unter der Voraussetzung, dass der Kunde rechtzeitig informiert wird, bekommen Sie hier ein paar Orientierungshilfen aus bisherigen Entscheidungen:

Änderung der Flugzeit:
Bei Hin- oder Rückflug gilt nach bisherigen Urteilen eine Verschiebung von maximal 4 Stunden als zumutbar.
Auch wenn im Extremfall sowohl der erste als auch der letzte Reisetag von der Flugzeitenänderung betroffen sind.
Anmerkung: Einschränkend sei jedoch erwähnt, dass dies von verschiedenen Faktoren abhängig sein kann, wie zum Beispiel die Tageszeit, die Reisedauer, die Familiensituation (mitreisende Kleinkinder) oder körperliche Beeinträchtigungen.

Änderung des Abflugortes:
Auch hier ist grundsätzlich eine Änderung des Flughafens möglich. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besagt, dass für den Passagier mehrere 100 km hinnehmbar sind. Der Abflugort muss nur „in derselben Region“ liegen (was immer das heißt).

Änderung der Fluggesellschaft:
In den seltensten Fällen, wird die Änderung der Fluggesellschaft als erhebliche Beeinträchtigung eingestuft. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Leistungen und Qualitätsstandards der verschiedenen Charterfluggesellschaften vergleichbar sind.

Reisebüro Ost GlobusDer Faktor Rechtzeitigkeit

Wir haben ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der wesentliche Aspekt für einen erfolgreichen Widerspruch bzw. einen Anspruch auf Entschädigung der Zeitpunkt ist, an dem Sie über die Änderung informiert wurden.

Fall 1: Information bis 14 Tage vor Reisebeginn

Werden Sie mehr als 14 Tage vor Reiseantritt über eine Änderung des Fluges informiert und die AGB des Veranstalters enthält einen Änderungsvorbehalt, hat eine Beschwerde nur geringe Chancen. Änderungen können aber im Rahmen einer Kulanz versucht werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht leider nicht.

Fall 2: Information 8 – 14 Tage vor Reisebeginn

Sofern Sie 8 – 14 Tage vor der Reise vom Veranstalter bzw. der Fluggesellschaft informiert werden haben Sie Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn der Flug mehr als 2 Stunden früherstartet bzw. mehr als 4 Stunden später ankommt. Der Entschädigungsanspruch liegt bei maximal 50% der in der Fluggastverordnung vorgesehenen Beträge.

Fall 3: Information 0- 7 Tage vor Reisebeginn

Hier sollten Sie Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Fluggastverordnung haben.
Hier werden aber Zahlungen vom Veranstalter und Zahlungen der Fluggesellschaft miteinander verrechnet. Bei Flugannullierung und Verspätung können Sie zudem den Reisepreis mindern oder gar vom Reisevertrag zurücktreten.
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand (z.B. Unwetter, Krieg) vor, besteht allerdings kein Anspruch.

Zusammenfassung

Sind Sie von einer Änderung Ihres Hin- und/oder Rückfluges betroffen (was leider in den letzten Jahren nicht selten vorkommt) betrachten Sie primär den Zeitpunkt, an dem Sie informiert werden. Werden Sie bis 14 Tage vorher informiert, greift der Änderungsvorbehalt des Veranstalters. Hier sind sowohl Flugzeitänderungen, aber auch Änderungen des Flughafens oder der Fluggesellschaft möglich – sofern diese zumutbar sind. Sie können dann lediglich versuchen mit Kulanz des Veranstalters eine Änderung herbeizuführen.

Erfolgt die Information kurz vor dem Abflug (weniger als 14 Tage oder gar weniger als eine Woche vorher) stehen Ihnen diverse Möglichkeiten offen, gegen die Änderung vorzugehen. Von Widerspruch, über Entschädigung, Minderung des Reisepreises, bis hin zum kostenfreien Zurücktreten vom Reisevertrag.
In diesem Fall lassen Sie sich am Besten juristisch beraten, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen.