EU-Fluggastrecht

Nicht nur im Linienflugbereich, sondern auch bei Charterflügen hat die EU die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt.

Sowohl bei erheblichen Verspätungen als auch bei Annulierungen bzw. Nichtbeförderung erhalten die Fluggäste aufgrund des geänderten EU-Fluggastrechtes Leistungen von den Fluggesellschaften.

Reisebüro Ost GlobusGeändertes EU-Fluggastrecht –
Fluggäste haben verbesserte Rechtsansprüche.


Rund eine Viertel Million Fluggäste erleben alljährlich eine böse Überraschung, wenn sie am Check-in-Schalter für ihren Flug auf einem EU-Flughafen erscheinen.
Das ist zur Freude der Verbraucher anders, denn seit dem 17.02.2005 haben Sie als Fluggast mehr Rechte.

Nicht nur im Linienflugbereich, sondern auch bei Charterflügen hat die EU die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt.

Die EU-Verordnung 261/2004 trat am 17.Februar 2005 in Kraft und ersetze die geltende Verordnung aus dem Jahr 1991. Diese hatte die Fluggesellschaften nicht wirksam genug davon abgehalten, gebuchte Fluggäste nicht zu befördern. Sie galt ferner nicht bei Annullierungen aus wirtschaftlichen Gründen oder bei starken Verspätungen, ebenso wenig für Charterflüge von Reiseveranstaltern.
Dies hat sich mit der neuen Verordnung grundlegend geändert, die seit ihrem Inkrafttreten den Fluggästen einen umfassenderen und wirksamen Schutz bietet. Sie sieht wesentliche neue Rechtsansprüche vor.

Dies trifft näturlich auf den Widerstand der Betroffenen, den Fluggesellschaften. Eigentlich aber, haben die Fluggesellschaften dazu aber kaum einen Grund, denn sie haften ja nur für eigene Fehler.

Dass die neuen Ausgleichszahlungen den Ticketpreis deutlich übersteigen können, ärgert vor allem Billigflieger.
Wer aber systematisch überbucht muss nun wissen, dass er ein Risiko eingeht. Die bisherige Mentalität alles auf den Kunden abzuwälzen, war ein untragbarer Zustand. Das bisherige Motto: ‚Tut uns leid, hier sind Ihre 19,- € Flugpreis zurück‘, zieht nicht mehr.
Wie die neuen Fluggastrechte aussehen wird in EU Pressemitteilungen wie folgt beschrieben:

Ausdehnung der Fluggastrechte auf Flüge aller Art
Bislang sind Nichtlinienflüge, auf die ein großer Marktanteil entfällt, von der geltenden Rechtsvorschrift ausgenommen. Die neue Verordnung bezieht sich sowohl auf Linien- als auch auf Nichtlinienflüge (einschließlich der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise = Charterflüge).
Darüber hinaus gilt die neue Verordnung nicht nur für Fluggäste, die auf Flughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, sondern auch für jene, die von einem Flughafen in einem Drittstaat mit einem Luftfahrtunternehmen der EU einen Flug in das Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, sofern sie in diesem Drittstaat nicht auf vergleichbare Leistungen Anspruch haben.

Reisebüro Ost GlobusReduzierung der Nichtbeförderung


Die neue Verordnung wird die Fälle, in denen Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert werden, erheblich reduzieren, und zwar durch Kombination zweier Maßnahmen: Erstens werden Fluggesellschaften, wenn sie voraussichtlich Fluggäste abweisen müssen, verpflichtet sein, bevor sie irgend etwas anderes unternehmen, nach Freiwilligen zu suchen, die bei bestimmten Gegenleistungen von ihrer Buchung zurücktreten. Sie müssten also versuchen, mit Fluggästen, die an einem Buchungsverzicht interessiert sind, einen Handel zu schließen. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, ist es ihnen gestattet, Fluggäste gegen ihren Willen nicht zu befördern. Zweitens müssen alle Fluggesellschaften und Reiseveranstalter, die Fluggäste nicht befördern, diesen einen abschreckend hohen Ausgleich zahlen:
250 € bei Flügen unter 1 500 km
400 € bei Flügen innerhalb der EU über 1 500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km
600 € bei allen sonstigen Flügen.Dies schafft einen starken Anreiz für die Suche nach Freiwilligen und ist ein wirksames Mittel, das vor einer Nichtbeförderung zurückschrecken läßt.
Neben dem finanziellen Ausgleich haben nicht beförderte Fluggäste auch weiterhin Anspruch auf die Wahl zwischen der Erstattung ihres Flugscheins und einem anderen Flug in einem ähnlichen Zeitrahmen.
Entgegen anderer Meldungen gibt es kein Extrageld bei Verspätungen.

Reisebüro Ost GlobusVerringerung der Unannehmlichkeiten bei Annullierungen


Wenn Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter Flüge streichen und für die Annullierung verantwortlich sind, so haben die Fluggäste Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich in derselben Höhe wie bei Nichtbeförderung. Diese Verpflichtung zum Ausgleich besteht nur dann nicht, wenn die Fluggäste zwei Wochen vor dem flugplanmäßigen Abflug informiert werden oder sie rechtzeitig informiert und auf eine andere Flugverbindung zu einer Zeit, die sehr nahe an der planmäßigen Abflugzeit des ursprünglichen Fluges liegt, umgebucht werden.

Ausnahmen:
Verständlicherweise ausgenommen von einer Entschädigung sind Flugausfälle aufgrund von höherer Gewalt oder Terrordrohung.

Eine ausführliche Zusammenfassung bietet das…
EU-Merkblatt zum neuen Fluggastrecht

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