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        Insolvenzversicherung und Sicherungsscheine wurden vor ein paar Jahren eingeführt, aber wozu?
Aufgrund negativer Erfahrungen der Vergangenheit hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters erstattet wird. Ebenso sind notwendige Aufwendungen für eine Rückreise abgesichert.
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Reiseinformation: Insolvenzversicherung -
Die Kundengeld-Absicherung

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[ Schlagwörter: Insolvenzversicherung - Sicherungsschein - Veranstalter - Kundengeldabsicherung - Zahlungsunfähigkeit - Rückerstattungspflicht ]

 
 
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  Erinnern Sie sich noch: AeroLloyd stellt den Betrieb ein und hunderte Fluggäste sitzen auf gepackten Koffern am Flughafen und haben keine Möglichkeit nach Hause zu kommen.

Für eben solche Fälle wurde, aufgrund von Negativerfahrungen der Vergangenheit, die Insolvenzversicherung für Veranstalter eingeführt.

Paragraph 651k des Bürgerlichen-Gesetz-Buches beinhaltet den Gesetzestext zur Rückerstattungspflicht des Reiseveranstalters bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs.
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Dabei hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters erstattet werden.
Ebenso sind notwendige Aufwendungen für eine Rückreise, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entstehen, abgesichert.

Die Verpflichtungen kann der Reiseveranstalter durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erfüllen oder durch ein Zahlungsversprechen befugten Kreditinstituts (Quelle: BGB §651k).
     
Überprüfung der Absicherung
Sie erhalten bei der Buchung einen Sicherungsschein, bitte im Original (nicht als Fax oder Kopie). Der auf dem Sicherungsschein angegebene Veranstaltername muss mit dem auf der Reisebestätigung identisch sein. Wenn Sie sich unsicher sind, ob tatsächlich eine Absicherung vorliegt, wenden Sie sich direkt an den auf dem Sicherungsschein angegebenen Kundengeldabsicherer (Kontaktdaten im TIP-Reiseveranstalterregister). Dieser kann Ihnen sofort mitteilen, ob es sich um einen Originalversicherungsschein handelt, und ob der betreffende Veranstalter bei ihm abgesichert ist.

Was tun im Konkursfall?
Jeder Konkursfall ist anders, deshalb sind an dieser Stelle nur einige allgemeingültige Hinweise möglich.
Setzen Sie sich mit dem für Ihren Reiseveranstalter zuständigen Absicherer in Verbindung, dieser wird bereits über die Sachlage informiert sein. Von dort erhalten Sie weitere Informationen, wie der Fall behandelt wird und wie Sie vorgehen müssen.
Zur Regulierung etwaiger Ansprüche benötigen Sie auf jeden Fall den Original-Sicherungsschein, die Reiseunterlagen inklusive aller Tickets und Belege sowie eventuelle Einzahlungsbelege oder Quittungen.

Quelle: TIP 2006
     
   
Nähere Informationen und eine Veranstalter-Datenbank, sowie die Kontaktadressen der wichtigsten Kundengeldabsicherer finden sie im TIP-Reiseveranstalterregister.


Links:

Reiseveranstalterregister: Hier kann kontrolliert werden, welcher Reiseveranstalter bei wem Sicherungsscheine ausstellt, damit Sie im Falle einer Insolvenz nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben.
   
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